Hinweise für Nicht-Jäger

TOTFUNDE von Wildtieren

Immer wieder kommt es vor, dass Privatpersonen zu mir kommen und z.B. ein Eichhörnchen oder ein Steinmarder präpariert haben möchten. Das Tier wurde gefunden, es wurde angeschaut und es wurde bemerkt welch „Wunder die Natur vollbringen kann“. Sie kommen zu mir und wünschen voller Begeisterung eine Präparation. So einfach geht es aber leider nicht.


Die rechtliche Lage in Deutschland ist die Folgende:

Zunächst muss unterschieden werden, ob es sich um ein nicht geschütztes Tier, geschütztes Tier (Naturschutzgesetz) oder ein Jagdbares Tier (Jagdgesetz) handelt.
Es ist illegal ein geschütztes Tier für Privatzwecke zu präparieren. Geschützte Tiere (auch nur Teile davon) dürfen nur mit einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde der Natur entnommen, präpariert und besessen werden. In der Regel dürfen dies nur Museen und Vereine, d.h. eine Genehmigung wird nur mit „Lehrauftrag“ ausgestellt. Zu den geschützten Tieren zählen z.B. alle Singvögel, Eulen, Eichhörnchen, Fledermäuse, die meisten Insekten und viele mehr…
Handelt es sich um ein nicht geschütztes Tier, darf es präpariert werden. Nicht geschützte Tiere sind nur „Schädlinge“ wie bspw. Wanderratten, Hausmäuse und Stadttauben.

Hier kannst du die geschützten und nicht geschützten Tierarten einsehen: www.wisia.de
Im Zweifel bitte bei der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde nachfragen.


Sollte die Tierart dem Jagdrecht unterliegen, ist Folgendes zu beachten.

Denk bitte daran, du begehst Wilderei, wenn du dir ein Tier aneignest, welches im Jagdrecht gelistet ist. (Dies gilt nicht nur für ganze Tiere, sondern ebenso für Tierteile, wie z.B. Eier, Federn oder Abwurfstangen!) Das jagdbare Wild ist von Bundesland zu Bundesland verschieden und kann sich auch ändern.
Deshalb darf sich nur der Jäger aus seinem Revier Wild (z.B. Dachs, Fuchs, Marder) aneignen. Wenn eine Privatperson z.B. einen Fuchs am Straßenrand findet (Unfallwild), dann muss sich diese Person den Ort notieren und bei der zuständigen Jagdbehörde den Jäger ausfindig machen, dem dieses Revier obliegt. Von diesem Jäger muss man sich nun einen Überlassungsschein geben lassen. Dann hat man den Nachweis, dass man keine Wilderei begangen hat. In der Regel ist dies völlig problemlos.

Unbedingt hier nachschauen: Sächsisches Jagdgesetz

Man benötigt die Zustimmung und einen Wild-Herkunftsnachweis von dem Jäger in dessen Jagdrevier das Tier gefunden wurde.


Sollte es sich bei dem zu präparierenden Tier dagegen um dein Haustier handeln, greift der besondere oder strenge Schutzstatus des Naturschutzgesetzes nicht. Einer Präparation steht hier vorläufig nichts im Wege. (In seltenen Fällen besonderer Arten musst du jedoch entsprechende Herkunftsnachweise (CITES Papiere) für das Haustier vorzeigen – diese benötigst du jedoch schon zu Lebzeiten.)

In vielen Fällen ist das Ableben unserer Lieblinge im Vorfeld planbar. Solltest du bereits jetzt den Wunsch verspüren, dein Tier nach seinem Tod konservieren zu wollen, ist es sehr sinnvoll sich bereits vor Eintritt des Schlimmsten über Möglichkeiten und Voraussetzungen beraten zu lassen.

Solltest du noch weitere Fragen haben, kannst du mich sehr gerne kontaktieren.